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Aussetzungszinsen, keine Verjährung während des Berufungsverfahrens

JudikaturÖStZ 2000/1181ÖStZ 2000, 686 Heft 23 v. 1.12.2000

BAO § 212a

Anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung im Jahr 1999 über eine im Jahr 1991 eingebrachte Berufung wurden gem § 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen festgesetzt. Nach § 209a Abs 2 BAO steht einer Vorschreibung der Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt.

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