Umsatzsteuerrechtlich stellt sich bei einer Sicherungsübereignung in der Verwertungsphase die Frage, wer an wen liefert: Nach der Zweistufentheorie liefert der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und dieser an den Dritten. NachBeiser ist auf den Willen der Vertragspartner abzustellen: Liefert der Sicherungsnehmer im eigenen Namen, liegt eine Doppellieferung im Sinn der Zweistufentheorie vor. Liefert der Sicherungsnehmer im Namen des Sicherungsgebers, so liefert der Sicherungsgeber direkt an den Dritten (Einstufentheorie).