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VwGH lässt Verfassungsmäßigkeit der DB- und KommSt-Pflicht für mit mehr als 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer prüfen

Die erste Seite aktuellÖStZ 2000/1020ÖStZ 2000, 609 Heft 21 v. 1.11.2000

Der Senat 13 des VwGH hat mit Beschluss vom 26.09.2000A 15/2000, A 15/2000-1 (2000/13/0074), gem Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt, die Wortfolge „sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne § 22 Z 2 EStG“ in § 41 Abs 2 FLAG sowie die Wortfolge „sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne § 22 Z 2 EStG“ im zweiten Satz des § 41 Abs 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Hilfsweise wurde vom VwGH der weitere Antrag gestellt, die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG (mit Ausnahme des letzten Satzes), die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG, den letzten Satz des § 47 Abs 2 EStG und den Ausdruck „und b“ im zweiten Satz des § 41 Abs 3 FLAG als verfassungswidrig aufzuheben.

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