EStG 1988: § 99
Schließt eine österr Kapitalgesellschaft mit einem ausländischen Künstler einen Lizenzvertrag, in dem sie sich für die nächsten 10 Jahre die Verwertungsrechte an noch zu produzierenden Tonträgern des Künstlers sichert, und verpflichtet sie sich, als Entgelt neben der Lizenzgebühr auch noch den im Auftrag des Künstlers produzierenden Studios Produktionskosten zu erstatten, dann sind beide Entgeltkomponenten in die Berechnungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 einzubeziehen. Denn für den Steuerabzug ist es belanglos, ob Entgeltteile direkt dem Künstler oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden. Im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 102 EStG 1988 kann eine Entlastung von der Abzugsteuer auf die Produktionskosten erwirkt werden (vgl EAS 1144). (SWI 1999, 519)