Beim Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH wird häufig neben einem fixierten Abtretungspreis eine Haftungsübernahme vereinbart. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gehört die Haftung zum vereinbarten Preis und unterliegt der Börsenumsatzsteuer. Im Beitrag wird anhand von Beispielsfällen aufgezeigt, dass die Rechtsprechung zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Bemessungsgrundlage führe.
Bemessung