Für die Genussrechte, denen die Rechtsordnung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zubilligt, war eine Klärung der Behandlung im Jahresabschluss notwendig. Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision hat aus diesem Grund ein Gutachten veröffentlicht, das im Beitrag wiedergegeben wird.
Genussrecht