Nach Auffassung des Autors finde der Regelfall der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der üblichen Standardbegründung, als Begründung des Ermessensgebrauches, das Auslangen. Eine unzureichende Begründung stelle jedoch einen Verfahrensfehler dar. Im Beitrag wird (von einer Entscheidungstabelle unterstützt) gezeigt, wie auch in schwierigen Fällen derartige Fehler vermieden werden könnten.