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Gesellschaftergeschäftsführer liechtensteinischer Gesellschaften (EAS 1671 v 12. 6. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-LiechtensteinÖStZ 2000/972ÖStZ 2000, 494 Heft 18 v. 15.9.2000

Nach Ansicht des BMF hat gegenüber allen Staaten, die keine gegenteilige Ansicht vertreten, die innerstaatliche Umqualifizierung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge in solche aus selbständiger Arbeit auch bei den vor 1982 abgeschlossenen DBA die Anwendung der Zuteilungsregel für selbständige Arbeit und nicht mehr jener für nichtselbständige Arbeit zur Folge. Lediglich im Verhältnis zur Schweiz wurde bisher eine gegenteilige Verständigungsregelung getroffen (AÖF 1992/153). Die besonderen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein haben das BM für Finanzen veranlasst, bereits unter EAS 296 davon auszugehen, dass dieser von der Schweiz gewünschten Abkommensinterpretation auch auf liechtsteinischer Seite gefolgt werden würde. Die Geschäftsführerbezüge eines in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführers einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft fallen daher unter Art 15 DBA-Liechtenstein, sodass gem Art 23 conv cit das österr Besteuerungsrecht daran aufrechterhalten wird; eine allfällige liechtensteinische Steuer ist auf die österr Steuer anzurechnen. Gewinnausschüttungen, die der Gesellschaftergeschäftsführer von seiner liechtensteinischen Kapitalgesellschaft erhält, unterliegen gem Art 23 Abs 2 iVm Art 10 des Abkommens ebenfalls der österr Besteuerung, wobei auch hier eine nach liechtensteinischem Recht iHv 4% erhobene Quellensteuer in Österreich anzurechnen ist. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes ist gem § 37 Abs 4 Abs 1 lit a auf Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften nicht anzuwenden. Sollte die Beteiligung an der liechtensteinischen Gesellschaft in eine österr Kapitalgesellschaft eingebracht werden und sollten folglich die liechtensteinischen Gewinnausschüttungen nicht direkt dem österr Steuerpflichtigen, sondern der österr Kapitalgesellschaft zufließen, dann wäre Liechtenstein ebenfalls berechtigt, die 4%ige Quellenbesteuerung vorzunehmen. Die Gewinnausschüttung der liechtensteinischen Gesellschaft wäre nach Maßgabe des § 10 KStG in Österreich von der Besteuerung freizustellen und im Fall der Weiterausschüttung an den österr Beteiligten käme die 25%ige Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung zur Anwendung. (SWI 2000, 340)

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