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Kapitalherabsetzung nach vorangegangener Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer inländischen GmbH mit deutschen Gesellschaftern (EAS 1636 v 14. 4. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland E,VÖStZ 2000/866ÖStZ 2000, 435 Heft 16 v. 15.8.2000

Hat eine zu 100% im Eigentum einer deutschen KG (mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern) stehende inländische GmbH im Jahr 1 aus Gesellschaftsmitteln eine Kapitalerhöhung vorgenommen, dann stellt dies nach der Theorie der „Doppelmaßnahme“ einen Zufluss von Gewinnanteilen mit gleichzeitiger Rückeinlage des ausgeschütteten Gewinnes dar. Der Zufluss der Gewinnausschüttung im Jahr 1 wird gem § 3 Abs 1 Z 29 EStG 1988 im wirtschaftlichen Ergebnis unter der Bedingung freigestellt, dass nicht innerhalb der Sperrfrist des § 32 Z 3 EStG 1988 eine Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung erfolgt. Kommt es im Jahr 8 zu einer derartigen Rückzahlung, dann wird in dieser in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Ausschüttung jener Gewinne zu sehen sein, die im Jahr 1 von der Besteuerung freigestellt worden sind. Bei dieser Sichtweise liegen im Jahr 8 für die beschränkt steuerpflichtigen deutschen Gesellschafter „Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ iSd § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 vor, deren steuerliche Erfassung im KESt-Abzugsweg zu erfolgen hat und deren Steuerpflicht damit durch § 98 Z 5 lit a EStG 1988 gesichert ist. Die im Jahr 8 erfolgende Rückzahlung führt sonach zu „Einkünften, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind“; die Rückzahlung fällt damit unter die Steuerzuteilungsregel des Art 10a DBA-Deutschland, sodass die in Deutschland ansässigen Gesellschafter demzufolge Anrecht auf Herabsetzung des österr KESt-Abzugs auf 15% erlangen. (SWI 2000, 242)

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