Das NEUFÖG werfe in der Praxis zahlreiche Fragen auf; zudem seien wesentliche materielle Inhalte nicht im NEUFÖG selbst sondern in einer gesonderten Verordnung sowie den zu beiden Rechtsgrundlagen ergangenen Erlässen geregelt. Nach Auffassung des Autors werden dabei aber die vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen überschritten.
Begünstigung