Der EuGH schließt im Getränkesteuerurteil eine Rückwirkung der Wirkungen dieses Urteils aus. Im Beitrag werden die Aussagen des EuGH kurz dargestellt; ferner wird kritisch hinterfragt, ob vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Judikatur zur Frage der Rückwirkung eine derartige Einschränkung zulässig erscheint.