Der Fachsenat für Steuerrecht hat die Rechtswirkung des EuGH -Urteils vom 09.03.2000 erörtert und stellt die Ergebnisse in einem Sonderrundschreiben dar. Dabei orientiert er sich grundsätzlich an der Rechtslage Wiens; hinsichtlich gravierender Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen in anderen Bundesländern werden allenfalls regionale Informationen der Landesstellen des Fachsenats ergehen.