EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 7
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass das Stiftungssteuerrecht im Ertragsteuerbereich so gestaltet ist, dass die Gesamtsteuerbelastung von Stiftung und Stiftungsbegünstigten dem Grundsatz der Einfachbesteuerung im Sinne der Vergleichbarkeit mit der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ohne Zwischenschaltung einer Stiftung entspricht.