EStG 1988: § 2 Abs 2
LVO: § 2 Abs 4
Eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 4 der Liebhabereiverordnung, die zur objektiven Ertragsfähigkeit führt, liegt unter anderem bei einer bedeutenden Änderung der Finanzierung, vor allem bei einer außerordentlichen Tilgung von Fremdmitteln aus außerbetrieblichen Mitteln vor (siehe LRL 1997, Pkt 17.3). Die Umwandlung eines Bausparkassendarlehens (Zinssatz 6 %) in einen niedrigverzinsten CHF-Kredit stellt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements dar. Ein solcher bedeutender Eingriff in die wirtschaftliche Gestaltung wäre hingegen dann denkbar, wenn ein bestehender Kredit durch eine eigenkapitalähnliche Finanzierung (zB ein zinsloses Privatdarlehen) ersetzt würde.