Die von einem deutschen Immobilienfonds (Kapitalgesellschaft) aus einer Immobilienvermietung in Österreich bezogenen Erträge sind aus österr Sicht als Einkünfte der Kapitalgesellschaft und nicht als solche der Investoren zu werten. Sie unterliegen daher gem Art 3 DBA-Deutschland der österr Körperschaftsbesteuerung (Ergebnis einer österr-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 7. 10. 1994, EAS 530). Beteiligen sich deutsche Kapitalgesellschaften entsprechend den ihnen durch das dG über Kapitalanlagegesellschaften, dBGBl I 1998, 529 ff, eingeräumten Möglichkeiten an österr grundstückhaltenden Kapitalgesellschaften (Grundstücksgesellschaften), dann sind auch die Gewinnausschüttungen dieser österr Grundstücksgesellschaften und deren Zinszahlungen für gewährte Darlehen ebenfalls als Einkünfte der deutschen Kapitalanlagegesellschaften und nicht als solche der Fondsbeteiligten der deutschen Kapitalanlagegesellschaften anzusehen (Herabsetzung der österr KESt gem Art 10a DBA-Deutschland auf 15 bzw 5 %, Steuerfreistellung für hypothekarisch sichergestellte Darlehenszinsen). (SWI 1999, 52)