Der Beitrag kommt zu folgendem Ergebnis: Werden Wertpapiere oder Vermögen, in dem sich Wertpapiere iSd § 19 KVG befinden, im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übertragen, so unterliegt die Abspaltung als Anschaffungsgeschäft unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 Abs 5 UmgrStG nicht der BUSt, wenn an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft keine Anteile gewährt werden.