Die im Zuge der Schuldenkonsolidierung auszuscheidende Abschreibung von und Wertberichtigung zu Forderungen an einbezogenen Unternehmen gelten als klassischer Anwendungsfall für eine Steuerabgrenzung im Konzernabschluss. Der Autor überprüft diese Fälle auf die im § 258 HGB bestimmten Anwendungsvoraussetzungen.