Der Autor widerspricht der Ansicht Schuchter s in seinem Beitrag , wonach der VwGH sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten durch Gesellschafter vollinhaltlich dem BFH angeschlossen hätte. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 26.05.1998, 94/14/0042, einzig ausgesagt, dass der Verzicht beim Gesellschafter in Höhe des Tageswertes eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme sei.