Ein Forschungsfreibetrag für Software kann nur dann beansprucht werden, wenn es sich um Software iZm der Entwicklung oder Verbesserung von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen handelt. Werde der Begriff Erfindung in § 4 Abs 4 Z 4 EStG nicht iSd PatG, sondern in einem weiteren Sinne verstanden, könne nach Ansicht des Autors eine Förderung der von der Softwarebranche ausgehenden Innovation durch den Forschungsfreibetrag allgemein möglich sein.