Nach den Kärntner und Salzburger Anzeigenabgabegesetzen unterliegen auch selbständige Anzeigen der Steuerpflicht, somit auch Werbeträger in Form von Katalogen etc. Abgabepflichtig sind alle Verbreitungsformen, ausgenommen die Verbreitung durch persönliche Adressierungen. Diese einfachgesetzliche Rechtslage hat Taucher in ÖGZ 1998, H 11, 6 ff, geprüft; die Ergebnisse werden im Beitrag wiedergegeben.
Abgaberecht