Der VfGH hat in seinem E 12.12.1998, G 198/98, die letzten beiden Sätze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl 312/1992 aufgehoben. Diese sehen vor, dass in die Grenzberechnung für die jährlichen Einkünfte des anspruchsvermittelnden Ehegatten (60.000 S mit mindestens einem Kind, sonst 30.000 S) steuerfreie Einkünfte mit Ausnahme solcher, die nach einem DBA oder gemäß § 3 Abs 1 Z 10 und 11 EStG 1988 steuerfrei gestellt sind, nicht einzubeziehen sind. Die Aufhebung der besagten Regelungen tritt mit 30. 6. 1999 außer Kraft. Steuerfreie Einkünfte (zB Arbeitlosengeld, Notstandsbeihilfe, Karenzgeld), die ab diesem Zeitpunkt zufließen, sind demgemäß für den Alleinverdienerabsetzbetrag „schädlich“. Ob und wenn ja in welche Richtung der Gesetzgeber auf diese Situation reagieren wird, bleibt abzuwarten.