Die bisher hLuRsp sind davon ausgegangen, dass Rentenleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern dann als so genannte Versorgungsrenten nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig bzw nach § 29 Z 1 EStG 1988 als sonstige Einkünfte zu erfassen sind, wenn der versicherungsmäßig ermittelte Barwert der Rente in einem bestimmten Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsgutes steht. Als Faustregel hat gegolten: Eine Versorgungsrente liegt vor, wenn sich der Rentenwert auf weniger als 75 % oder mehr als 125 %, jedoch nicht mehr als 200 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beläuft. Der VwGH hat sich in einem kürzlich ergangenen Erk davon völlig abgekehrt (26.01.1999, 98/14/0045). Er sieht nunmehr lediglich eine Unterscheidung in Kaufpreisrenten oder Unterhaltsrenten für berechtigt an. Die bisher als Versorgungsrenten qualifizierten Zahlungen sind hingegen als freiwillige Zuwendungen nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig bzw nach § 29 Z 1 EStG 1988 nicht als Einkünfte zu erfassen. Diese Neuorientierung bezieht der VwGH ausdrücklich auf den „Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente“, lässt also offenkundig für eine weiterhin bestehende steuerliche Relevanz von Schadensrenten (zB solchen nach § 1327 ABGB) Raum.