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Prämien zu ausländischen EU-Versicherungen - Sonderausgaben

Die erste Seite aktuellÖStZ 1999, 101 Heft 6 v. 15.3.1999

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass Beiträge zu einem außerhalb Österreichs in der EU ansässigen Versicherungsunternehmen (hier: deutsches Versicherungsunternehmen) im Rahmen des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben abgezogen werden können (E 20.01.1999, 98/13/0002). Der GH schließt dies aus den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Nach dessen § 1a Abs 1 (idF BGBl 1994/652) kommt in der EU ansässigen Versicherungen eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zu. Nun knüpft auch § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 bei Umschreibung der Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit der Prämienleistungen daran an, dass der Versicherung „die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde“. Ein Erfordernis, dass die betreffende Versicherung tatsächlich eine Zweigstelle oder eine Betriebsstätte im Inland unterhalten muss, soll sich daraus nicht ergeben. Der VwGH widerspricht damit den in den LStR 1999 getroffenen Aussagen, die sehr wohl vom Erfordernis einer tatsächlichen Ausübung des Geschäftsbetriebes im Inland ausgehen (siehe dort RdN 462 und 463). Die Richtlinien sind also insoweit überholt. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 177 EGV (der GH nimmt dabei auf Art 59 EGV sowie auf das EuGH -Urteil vom 28.04.1998, Rs C-118/96 , „Safir“, Bezug) war wegen des Lösungsansatzes im innerstaatlichen Recht nicht notwendig. Der Umstand, dass der VwGH das Primärrecht der EU zumindest mitbedacht hat, könnte ein Hinweis auf die Einschlagung einer generellen Judikaturlinie des GH im Bereich der Sonderausgaben sein. Möglicherweise sind demnach sämtliche Sonderausgaben mit (ausdrücklichem) Inlandsbezug als potenzieller Konfliktfall mit dem EU-Recht einzustufen (zB auch Einschränkungen bei der Wohnraumschaffung auf inländische Eigenheime und Eigentumswohnungen, Einschränkung der Begünstigung für junge Aktien und Genussscheine auf den Inlandsbereich). Auch der in § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 geforderte Inlandsbezug von Sonderausgaben bei den beschränkt Steuerpflichtigen wäre dann in diesem Sinne zu überdenken.

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