UStG 1972: § 21 Abs 1
Ein Regelbesteuerungsantrag nach § 21 Abs 8 UStG 1972 war bei Betriebseröffnung gestellt worden, dann aber in Vergessenheit geraten. In den Umsatzsteuererklärungen (Streitzeitraum vor 1994) wurden die entsprechenden Formularfelder („Regelbesteuerung wurde beantragt am“) nicht ausgefüllt, obwohl die Umsätze jeweils unter 40.000 S lagen. Das Finanzamt erließ für die Streitjahre Bescheide, durch die einerseits gemäß § 21 Abs 7 UStG 1972 die Umsatzsteuer nicht festgesetzt wurde und andererseits die geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen (Vorsoll) freigegeben wurden. In den Bescheiden war auch der jeweilige Gesamtbetrag der Entgelte ausgewiesen.