EStG 1988 idF BGBl 1995/297: § 121 Abs 2
Die IFB-Sondervorauszahlung bemisst sich gem § 121 Abs 2 Z 3 EStG nach den Verhältnissen des letztveranlagten Jahres zum Stand der Veranlagung bzw der Anpassung der Vorauszahlungen zum 30. 9. eines Jahres. Auch wenn sich in demjenigen Jahr, das nach der genannten gesetzlichen Regelung Grundlage für die Berechnung der Sondervorauszahlung ist, wegen der Verlustklausel des § 10 Abs 8 EStG die Geltendmachung des IFB letzlich nicht mindernd auf die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgewirkt hat, wäre dennoch eine Sondervorauszahlung zu leisten gewesen. Aus § 10 EStG geht nämlich hervor, dass jede Geltendmachung eines IFB als „gewinnmindernd“ anzusehen ist (vgl Weiler , SWK 1995, A 323).