EStG 1988 idF BGBl 1995/297: § 121 Abs 2
Im berufungsgegenständlichen Fall erfolgte mit VZ-Bescheid vom 19. 7. 1995 die Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für 1995 und die Folgejahre iHv 15.000 S, also in Höhe der sogenannten Mindest-Körperschaftssteuer. Obwohl also die Festsetzung der Vorauszahlungen zwischen 1. 5. 1995 und 30. 9. 1995 erfolgte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 2 lit b EStG 1988 nicht zum Tragen, da unter einer in dieser Bestimmung genannten Anpassung der Vorauszahlungen nur eine solche nach § 45 Abs 4 leg cit - also nur eine individuelle Festsetzung außerhalb der Veranlagung auf Antrag oder von Amts wegen - zu verstehen ist.