EStG 1988: § 34 Abs 1
BAO: § 116
Der Berufungswerber begehrte unter Hinweis auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, wonach die Ehe aus Verschulden der Ehegattin des Berufungswerbers geschieden wurde, einen Betrag von ca 375.000 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988. Die Bezahlung dieses Betrages wurde vom Berufungswerber zwar belegmäßig nachgewiesen, der Rechtsgrund für die Bezahlung war jedoch weder aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Urteil ersichtlich, noch wurde dieser vom Berufungswerber trotz mehrmaligen Ersuchens aufgeklärt.