Ein von einer österr GmbH, der eine ungarische Produktionsgesellschaft und eine ungarische Vertriebsgesellschaft als verbundene Unternehmen angehören, in Ungarn unterhaltenes Waren- und Rohstofflager, das für umsatzsteuerliche und zolltechnische Zwecke als Niederlassung der österr GmbH registriert wird, ist nach Auffassung des BMF keine Betriebstätte iSd Art 5 DBA-Ungarn. Auch wenn in dem Lager importierte bzw von der ungarischen Produktionsgesellschaft lohnveredelte Ware gelagert wird, die nicht nur zur Versendung nach Österreich und in Drittstaaten, sondern auch für den ungarischen Vertrieb (allerdings über die ungarische Vertriebsgesellschaft) bestimmt ist, wird hierdurch keine Betriebstätte begründet, da die Auslieferung an die ungarische Vertriebsgesellschaft ebenfalls eine unschädliche Funktion der Lagereinrichtung ist. Die mit der ungarischen Lohnveredelung und dem ungarischen Vertrieb verbundene Wertschöpfung unterliegt ausschließlich bei der Vertriebsgesellschaft der ungarischen Besteuerung. (SWI 1998, 552)