"Freizügigkeitskapital", das nach dem schweizerischen BerufsvorsorgeG im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge angespart wurde und nach einem Wohnsitzwechsel nach Österreich ausgezahlt wird, stellt insoweit keine steuerbaren Einkünfte dar, als lediglich die eingezahlten Beträge rückerstattet werden (vgl EAS 1283, ÖStZ 1998/21, 568 mwN). Handelt es sich bei diesen Zahlungen hingegen um die Abfindung eines mittlerweile gegenüber einer schweizerischen Pensionskasse entstandenen Pensionsanspruchs, der auch durch Arbeitgeberbeiträge und abgereifte Zinsen entstanden ist, dann ist seit 1997 inländische Steuerpflicht nach Maßgabe des § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 gegeben. Dieser Besteuerungsanspruch stützt sich auf Art 18 DBA-Schweiz, der hins der Ruhegehälter keinen Unterschied macht, ob diese Zahlungen laufend oder als Einmalzahlung erfolgen. Sollte aus schweizerischer Sicht eine Pensionsabfindung vor Eintritt des Pensionsalters nicht unter Art 18 conv cit subsumierbar sein, wäre das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates aus Art 21 conv cit ("nicht besonders erwähnte Einkünfte") abzuleiten. (SWI 1999, 5)