Erbringt eine britische Kapitalgesellschaft einer österr Kapitalgesellschaft gegenüber Beratungsleistungen und wird hiebei eine inländische Betriebstätte begründet, unterliegen die im Rahmen dieser Betriebstätte erzielten Gewinne gem Art 7 DBA-Großbritannien der inländischen (beschränkten) Steuerpflicht. Gem Art 26 Abs 2 conv cit (Verbot der Betriebstättendiskriminierung) kann die von der österr Gesellschaft geleistete Vergütung vom 20%igen Steuerabzug gem § 99 EStG 1988 freigestellt werden, wenn eine schriftliche Erklärung der britischen Gesellschaft vorgelegt wird, in der unter Angabe der österr Steuernummer die steuerliche Erfassung des Unternehmens in Österreich mitgeteilt wird. Liegt keine inländische Betriebstätte vor, könnte eine Entlastung vom Steuerabzug nur aufgrund einer britischen Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-GB1 erfolgen. (SWI 1999, 35)