In Frankreich gem Art 4 DBA-Frankreich ansässige Austauschassistentinnen sind gem Art 20 Abs 2 conv cit bei einem die Zweijahresfrist nicht übersteigenden inländischen Lehrauftrag auch dann von der inländischen Besteuerung ausgenommen, wenn sie vor Erhalt des Lehrauftrages an einer österr Hochschule studiert haben und sich ihr Inlandsaufenthalt daher insgesamt auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erstreckt. (SWI 1998, 557)