Eine deutsche Pensionsabfindung, durch welche die Pensionsansprüche eines in Österreich ansässigen Geschäftsführers einer deutschen GmbH, an der er nicht beteiligt war, in Form eines Einmalbetrages abgefunden werden, unterliegt gem Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland der österr Besteuerung und ist hiebei mit dem Belastungsprozentsatz des § 67 Abs 6 EStG 1988 bzw - insoweit Abs 6 nicht zum Tragen kommt - jenem des Abs 8 lit b leg cit zu besteuern. Verfügt die deutsche GmbH (der deutsche Arbeitgeber) in Österreich über keine Betriebstätte, kann die Besteuerung nur im Veranlagungsweg unter Aufrechterhaltung der Begünstigungen des § 67 zu erfolgen. (SWI 1998, 555, vgl auch EAS 1320, ÖStZ 1998, 623)