Einkünfte, die nach Österreich entsandten Dienstnehmern einer deutschen öffentlich-rechtlichen Kammerorganisation, welche im Inland ein Seminar veranstaltet, zufließen, sind im Ausmaß des auf die inländische Tätigkeit entfallenden Anteils gem Art 10 DBA-Deutschland von der inländischen Besteuerung freizustellen, auch wenn im betreffenden Jahr andere Inlandseinkünfte erzielt werden, die den Schwellenwert von 47.000 S übersteigen. Gem § 41 Abs 3 FLAG ist aber der aliquote, auf die Inlandstätigkeit entfallende Lohn in die DB-Beitragsgrundlage einzubeziehen. Bei Kurzveranstaltungen wird jedoch idR der Freibetrag von 15.000S nicht überschritten. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte eine Entlastung allenfalls gem § 42 a FLAG im Wege des BM für Umwelt, Jugend und Familie erlangt werden. (SWI 1998, 554)