Werden Anteile an einer deutschen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist, von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, denen keine Inländereigenschaft iSd § 6 Abs 2 ErbStG zukommt, im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine „Inländer“ im vorgenannten Sinn sind, so tritt hins der im Wege der deutschen Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der österr Personengesellschaft keine inländische Schenkungssteuerpflicht ein. Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts werden die im Bereich der Einkommensbesteuerung entwickelten Grundsätze der Bilanzbündeltheorie nicht angewendet, sodass kein steuerlicher Durchgriff auf die hinter der deutschen Personengesellschaft stehenden Gesellschafter erfolgt. Aufgrund dieser Beurteilung ergibt sich auch keine inländische Schenkungssteuerpflicht, wenn anstelle der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils eine unentgeltliche Aufnahme als atypischer stiller Gesellschafter erfolgt. (SWI 1998, 552)