Eine Sonderzahlung, zu deren Leistung sich eine österr Konzerngesellschaft aufgrund eines Pensionsvertrages einem ehemaligen Dienstnehmer gegenüber neben monatlichen Rentenzahlungen bei Eintritt des 60. Lebensjahres verpflichtet hat, unterliegt gem Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland wie die laufenden Pensionszahlungen dem deutschen Besteuerungsanspruch, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz) des (doppelansässigen) Empfängers zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt in Deutschland befindet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Empfänger nunmehr Arbeitnehmer einer deutschen Konzerngesellschaft ist und die Sonderzahlung drei Jahre vor dem im Pensionsvertrag vereinbarten Termin ausgezahlt wird. (SWI 1998, 550)