Einkünfte eines in Österreich ansässigen Musikers samt Begleitband, welche für eine in Deutschland ausgeübte, im Einvernehmen mit der deutschen Finanzverwaltung hins aller beteiligten Personen als selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit erzielt werden, unterliegen gem Art 8 DBA-Deutschland dem deutschen Besteuerungsanspruch und sind in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 5).