Vergütungen, welche die Gesellschafter eines in Österreich gastierenden deutschen Orchesters, deren Trägereinrichtung als GesBR konstituiert ist, für eine im Inland ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als Künstler erzielen, unterliegen gem Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland der österr Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Gehören der deutschen Mitunternehmerschaft auch gewerblich tätige Partner an, sodass die an die GesBR gezahlten Honorare wegen des durch die gewerblichen Partner bedingten „Verschmutzungseffektes“ als gewerblich einzustufen sind, dann ist auf diese Einkünfte nicht Art 8 sondern Art 4 conv cit anzuwenden, was zur Folge hat, dass diese Einkünfte mangels Betriebstätte in Österreich dem österr Besteuerungsanspruch entzogen sind. Vergütungen, welche die GesBR an Orchestermitglieder aufgrund von Dienstverträgen zahlt, unterliegen gem Art 9 Abs 2 conv cit („183-Tage-Klausel“). (SWI 1998, 548)