Vergütungen, die von einem österr Kulturverein an eine deutsche Künstleragentur dafür gezahlt werden, dass diese sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber dem Kulturverein verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bestimmte Künstler in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen dem inländischen Steuerabzug gem § 99 EStG 1988. Da jedoch das DBA-Deutschland keine dem Art 17 Abs 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung („Künstlerdurchgriff“) enthält, hat das deutsche Unternehmen Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich (vgl BFH 20. 6. 1984, BStBl II 1984, 828). Sollte für die in Österreich auftretenden Künstler eine inländische Steuerpflicht bestehen und wird diese von der deutschen Künstleragentur nicht wahrgenommen, dann erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf der Grundlage des österr-deutschen Amtshilfevertrages um Einbringung der Haftungsschulden der deutschen Künstleragentur ersucht wird. (SWI 1998, 546)