Schließt sich ein österr Anwalt mit ausländischen Anwälten zu einer ausländischen Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Personengesellschaft zusammen, so stellt das inländische Büro des Anwalts eine inländische „feste Einrichtung“ dieser gemeinschaftlich tätigen Anwälte iSd Art 14 OECD-MA dar, wenn eine Übertragung der inländischen Kanzlei in das Vermögen der Personengesellschaft nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen des Art IV UmgrStG erfolgt. Nach der auch im Bereich der freiberuflichen Einkünfte geltenden Bilanzbündeltheorie sind die Gewinnanteile sämtlicher Partner in dem Ausmaß, als sie der inländischen festen Einrichtung zuzuordnen sind, aufgrund einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in Österreich zu besteuern, uzw auch dann, wenn im österr Büro ausschließlich der österr Partner freiberufliche Tätigkeiten ausübt (vgl auch EAS 862). Da durch den Zusammenschluss eines österr Anwaltes mit ausländischen Partnern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung regelmäßig der Wirkungsgrad der eigenen Berufstätigkeit gesteigert wird, kann davon ausgegangen werden, dass der inländische Anwalt aus der beruflichen Aktivität der ausländischen Partner Nutzen ziehen wird. Damit wird in typisierender Betrachtungsweise der für die beschränkte Steuerpflicht bei selbständiger Arbeit ausreichende Verwertungstatbestand erfüllt. (SWI 1999, 3)