Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, sind nach Auffassung des BMF aufgrund der maßgeblichen Privilegienübereinkommen (Art V Abschn 18 lit b des Übereinkommens vom 13. 2. 1946, BGBl 1957/126, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248) von der inländischen Einkommensbesteuerung befreit (vgl auch EAS 735). In Österreich ansässige UN-Pensionisten werden jedoch nicht - wie die im Aktivstand befindlichen Beamten - als in Österreich beschränkt steuerpflichtig behandelt. Beziehen diese Personen daher neben ihrer UN-Pension andere in- oder ausländische Einkünfte, unterliegen diese nach den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften der inländischen Besteuerung. Die UN-Pension ist so wie der seinerzeitige Aktivbezug ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. (SWI 1999, 6)