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Einreichung des Jahresabschlusses eingabengebührenfrei ( Greindl , SWK 35/36/1998, S 799)

ArtikelrundschauVIII. Gebühren und Verkehrsteuern, BewertungÖStZ 1999, 68 Heft 4 v. 15.2.1999

Grundsätzlich sind für jede Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte Gerichtsgebühren zu entrichten (§ 1 GGG). Dies gilt jedoch nicht für die Eingabengebühren bei der bloßen Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch, obwohl auch in diesem Fall die Gerichte bemüht werden.

Gebühr

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