Grundsätzlich sind für jede Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte Gerichtsgebühren zu entrichten (§ 1 GGG). Dies gilt jedoch nicht für die Eingabengebühren bei der bloßen Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch, obwohl auch in diesem Fall die Gerichte bemüht werden.
Gebühr