In einer Rechtsauskunft ist das BMF davon ausgegangen, dass doppelt ansässige Kapitalgesellschaften nicht das internationale Schachtelprivileg des § 10 Abs 2 KStG in Anspruch nehmen können. Der Beitrag setzt sich mit dieser Auffassung kritisch auseinander und kommt zum Ergebnis, dass alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften - und somit auch doppelt ansässige Kapitalgesellschaften, soweit sie entweder Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben - das internationale Schachtelprivileg genießen können.