Mit Urteil vom 08.07.1998, I R 123/97, hat der BFH die Änderung seiner Rechtsprechungslinie bestätigt, wonach eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre habe. Daher kann es bei Kapitalgesellschaften keine Liebhaberei geben; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist aber eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.