Der Verfasser behandelt das Erkenntnis des VfGH vom 25.06.1998, B 125/97, in dem der VfGH das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Gebot der Berücksichtigung von Aufwendungen bei Besteuerung von Veräußerungserlösen auch auf Fälle übertragen hat, „in denen nicht schon von vornherein bloß ein solcher Veräußerungserlös in Betracht kommt“.