In einer Anmerkung zum Erkenntnis des VfGH vom 25.06.1998, B 125/97, kommen die Autoren zum Ergebnis, dass im Falle einer Veräußerung einer fremdfinanzierten Beteiligung in diesem Jahr der Veräußerungserlös um die insgesamt angefallenen Schuldzinsen anteilig zu kürzen ist.