Der Beitrag geht darauf ein, dass die Anhebung des Alters von 55 auf 60 Jahre als Voraussetzung für die Sonderbehandlung eines gemischt genutzten Gebäudes gemäß § 24 Abs 6 EStG bestimmte selbstständige Frauen faktisch an der Inanspruchnahme des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes auf Antritt der Pension mit 55 Jahren hindert.
§ 24 EStG