Nach dem nunmehr gültigen Gesetzeswortlaut kommen als Vortaten ausdrücklich nur Verbrechen oder in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Ein- oder Ausgangsabgaben in Frage, somit nicht die typische bloße Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG.