Auf Grund der noch ausstehenden Anpassung der Landes-Verfahrensgesetze an das EU-Recht seien Berichtigungsanträge zweckmäßigerweise mit Einwendungen zu begründen, welche auf dem bestehenden innerstaatlichen Recht beruhen.
Auf Grund der noch ausstehenden Anpassung der Landes-Verfahrensgesetze an das EU-Recht seien Berichtigungsanträge zweckmäßigerweise mit Einwendungen zu begründen, welche auf dem bestehenden innerstaatlichen Recht beruhen.