Nach diesem Erlass werden 25 % der Welteinnahmen des betreffenden Sportlers in Österreich der Einkommen- und Umsatzsteuer unterworfen, wobei 100 % der Einkünfte zur Ermittlung des Einkommensteuersatzes (Progressionsvorbehalt) herangezogen werden und keine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt.