Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn, Hofrat des VwGH, hat im Rahmen der ÖGWT-Tagung in Innsbruck am 10. 11. 1998 eine interessante gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation der geltenden Bestimmungen zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei vorgetragen. Nach der Judikatur des EuGH (26.09.1996, Rs C-230/94 , Enkler) kommt es für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ausschließlich darauf an, dass die Betätigung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Keine Relevanz hat das Ergebnis einer Tätigkeit. Mit dieser EuGH-Judikatur in Kollision steht § 6 LVO, demzufolge Vermietungen nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO nur dann als unternehmerische Tätigkeit iSd UStG anzusehen sind, wenn sie innerhalb des vorgegebenen absehbaren Zeitraums zu einem Gesamtüberschuss führen. Nach den Vorgaben der EuGH-Judikatur liegt demgegenüber bei Vermietungen nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO infolge der nachhaltigen Einnahmenerzielungsabsicht jedenfalls eine unternehmerische Tätigkeit vor.